Welche Nebenkosten sind umlagefähig? in Hanau

Nebenkosten machen einen großen Teil der monatlichen Gesamtmiete aus. Deshalb ist es wichtig zu wissen, welche Kosten Vermieter:innen in in Hanau überhaupt auf Mieter:innen umlegen dürfen. Grundlage ist die Betriebskostenverordnung (BetrKV) – sie definiert klar, welche Nebenkosten umlagefähig sind und welche nicht.

Wer eine neue wohnung in Hanau anmietet, sollte schon beim Abschluss des Mietvertrags prüfen, welche Betriebskosten aufgeführt werden und ob eine Nebenkostenvorauszahlung oder eine Pauschale vereinbart ist.

1) Umlagefähige Betriebskosten nach BetrKV

Umlagefähige Nebenkosten sind Kosten, die regelmäßig anfallen und mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen. Typische Beispiele:

  • Heizkosten & Warmwasser (Brennstoffe, Wartung der Heizanlage, Ablesekosten)
  • Wasserkosten (Frischwasser, Abwasser, Zählermiete)
  • Grundsteuer
  • Müllabfuhr & Straßenreinigung
  • Hausreinigung & Winterdienst
  • Gartenpflege (Pflege von Außenanlagen, Spielplätzen, Grünflächen)
  • Hausmeisterkosten (soweit nicht Verwaltung oder Instandhaltung)
  • Aufzugskosten
  • Beleuchtung von Treppenhaus, Keller, Tiefgarage
  • Schornsteinfeger
  • Versicherungen (Gebäude-, Haftpflicht- und Feuerversicherung)
  • Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss

All diese Positionen dürfen – wenn im Mietvertrag vereinbart – über die Nebenkosten auf die Mieter:innen umgelegt werden.

2) Nicht umlagefähige Nebenkosten

Ein häufiger Streitpunkt sind Kosten, die in einer Abrechnung auftauchen, obwohl sie gar nicht umlagefähig sind. Dazu zählen u. a.:

  • Instandhaltung & Reparaturen (z. B. defekte Heizung, Dachreparaturen)
  • Verwaltungskosten (Buchhaltung, Mietverwaltung, Bankgebühren)
  • Rechtsberatung & Gerichtskosten
  • Rücklagen für künftige Maßnahmen, z. B. Instandhaltungsrücklage
  • Leerstandskosten (nicht vermietete Wohnungen)

Solche Posten müssen Vermieter:innen selbst tragen und dürfen nicht über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter:innen umgelegt werden.

3) Voraussetzung: Vereinbarung im Mietvertrag

Damit Nebenkosten umlagefähig sind, reicht es nicht, dass sie in der Betriebskostenverordnung stehen. Sie müssen zusätzlich im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskosten vereinbart sein. Üblich sind Formulierungen wie:

  • „Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV“
  • oder eine detaillierte Auflistung der Kostenarten

Fehlt eine klare Regelung, kann der Vermieter bestimmte Kosten unter Umständen nicht nachträglich abrechnen.

4) Nebenkosten bei Haus vs. Wohnung

Ob du eine Mietwohnung oder ein haus bewohnst, macht bei der Frage der Umlagefähigkeit keinen grundsätzlichen Unterschied – die BetrKV gilt für beide. Allerdings können bei einem gemieteten Haus zusätzliche Kostenarten ins Gewicht fallen, etwa:

  • größere Gartenflächen
  • höherer Winterdienstaufwand
  • individuelle Versicherungen (z. B. für separate Garagen)

Gerade bei Einfamilienhäusern lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Vereinbarungen im Mietvertrag.

5) Wie prüfst du, ob deine Nebenkosten umlagefähig sind?

Um deine Abrechnung zu prüfen, kannst du wie folgt vorgehen:

  • Abgleich der Kostenarten mit dem Mietvertrag
  • Vergleich mit der Betriebskostenverordnung (BetrKV)
  • Prüfung, ob einmalige oder außergewöhnliche Kosten enthalten sind
  • Fragen an Vermieter:in stellen, wenn Positionen unklar sind

💡 Tipp: Wenn dir bestimmte Positionen in der Abrechnung unverständlich erscheinen, fordere eine Belegkopie an und lass die Abrechnung bei Bedarf von einem Mieterverein oder einer Beratungsstelle prüfen. Besonders bei dauerhaft hohen Nachzahlungen kann auch ein Wohnungswechsel in eine energetisch modernisierte Eigentumswohnung oder eine effizientere wohnung langfristig Kosten sparen.

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